Neues zum neuen EEG 2021
In letzter Minute hat sich die Koalition im Bundestag noch dazu durchgerungen, mindestens einem Teil der EEG-Novelle ab 2021 einen gesetzlichen Rahmen zu geben. So ist für Betreiber von PV-Anlagen, die ab 2021 aus der EEG-Förderung fallen, sogenannten Ü20-Anlagen, ohne wirtschaftliche Nachteile ein Weiterbetrieb möglich, entweder mit weiterer Volleinspeisung, Teileinspeisung oder komplettem Eigenverbrauch.
Einzelheiten sind aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung des Solarverbands Bayern zu entnehmen:
https://solarverband-bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/SVB-Jahreshauptversammlung-2020_Foliensatz-mit-Ergaenzungen-EEG-2021.pdf
Auch das Mieterstromgesetz wurde deutlich verbessert sowie die Beteiligung von Kommunen an Wind- und PV-Anlagen.
Sehr viele wichtige Fragen zum neuen EEG, wie z.B . die Ausbauziele der Erneuerbaren Energie, sind noch offen und sollen erst im ersten Quartal 2021 erklärt werden. Völlig unverständlich und ärgerlich ist die Streichung von Absatz 5 im §1:
„Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“