Bayerischer Verfassungsgerichtshof genehmigt Windräder in Landschaftsschutzgebieten
Windkraftanlagen mit Höhen von mehr als 200 Metern wirken sich nicht nachteilig auf das Erholungspotential von Landschaftsschutzgebieten aus und dürfen daher auch dort errichtet werden. Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München (Aktenzeichen Vf. 15-VII-12). Er lehnte damit die Popularklagen mehrerer Bewohner aus dem Landkreis Starnberg ab, die sich gegen die Planung von Windrädern in drei Erholungsflächen stark machen wollten. Ihre Befürchtungen von negativen Auswirkungen durch eine Bebauung wiesen die Richter genauso als unbegründet ab wie den Vorwurf des Eingriffs in den Naturhaushalt. Sie stellten dagegen ausdrücklich fest, dass Ausnahmeregelungen für Landschaftsschutzgebiete, wie sie vom Kreistag in Starnberg beschlossen wurden, nicht gegen die Verfassung verstoßen und somit rechtsgültig sind. Die Entscheidung des höchsten bayerischen Gerichts gilt nicht nur im Landkreis Starnberg als wegweisend für die Suche nach neuen, möglichen Windkraftstandorten.
Quelle: merkur-online.de
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